RS Vwgh 1994/1/19 92/03/0226

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Veröffentlicht am 19.01.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §58 Abs2;
FMGebO §11 Abs3;
FMGebO §13 Abs8;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Wurde vom Fernsprechteilnehmer zwar die Höhe des vorgeschriebenen Fernmeldegebührenrückstandes mit dem Verdacht eines Mangels an den Einrichtungen bekämpft, aber die ziffernmäßige Richtigkeit des Gebührenrückstandes konkret nicht bestritten, insbesondere im Verwaltungsverfahren keine "Auflistung" des Rückstandes im einzelnen verlangt, ist die belangte Behörde nicht verhalten, dazu Stellung zu nehmen und diesbezügliche Darlegungen in die Begründung ihres Bescheides aufzunehmen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992030226.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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