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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §28 Abs1 Z6;Rechtssatz
Hält der Bf auch nach Aufforderung durch den VwGH sein in der Beschwerde gestelltes Begehren auf Sachentscheidung aufrecht, ist klargestellt, daß es sich bei der in der Beschwerde gewählten Formulierung des Beschwerdeantrages nicht etwa bloß um ein Vergreifen im Ausdruck handelte. Für eine im Zweifel nach dem übrigen Beschwerdeinhalt vorzunehmende berichtigende Auslegung des Beschwerdeantrages bleibt daher kein Raum (Hinweis E 24.2.1986, 85/10/0150). Die Beschwerde ist zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993030304.X02Im RIS seit
11.07.2001