RS Vwgh 1994/1/19 93/03/0304

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Veröffentlicht am 19.01.1994
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001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Hält der Bf auch nach Aufforderung durch den VwGH sein in der Beschwerde gestelltes Begehren auf Sachentscheidung aufrecht, ist klargestellt, daß es sich bei der in der Beschwerde gewählten Formulierung des Beschwerdeantrages nicht etwa bloß um ein Vergreifen im Ausdruck handelte. Für eine im Zweifel nach dem übrigen Beschwerdeinhalt vorzunehmende berichtigende Auslegung des Beschwerdeantrages bleibt daher kein Raum (Hinweis E 24.2.1986, 85/10/0150). Die Beschwerde ist zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030304.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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