RS Vwgh 1994/1/19 90/12/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
GehG 1956 §13a;
GehG 1956 §13b;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/12/0225 E 26. Juni 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Der Anspruch des Bundes auf Rückzahlung des Übergenusses kann, da keine bestimmte Formvorschrift besteht, im Verwaltungsverfahren schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges, dem Beamten erkennbares Verhalten geltend gemacht werden (Hinweis E 19.2.1976, 1774/74, E 28.4.1977, 2595/76, VwSlg 9309 A/1977), die Geltendmachung des Ersatzanspruches hat nicht mittels Bescheid zu erfolgen. Die Rechtsauffassung, es sei für die Berechnung der Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Zustellung des Rückforderungsbescheides auszugehen, ist durch das Gesetz nicht gedeckt.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990120095.X04

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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