RS Vwgh 1994/1/19 90/12/0095

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Veröffentlicht am 19.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
GehG 1956 §13a;
GehG 1956 §60 Abs1 Z1 lita;
GehG 1956 §60 Abs1;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde überschreitet den vom erstinstanzlichen Bescheid vorgegebenen Verfahrensgegenstand nicht, wenn sie anläßlich einer, vom Berufungswerber bekämpften betragsmäßigen Differenz zwischen Spruch und Begründung des einen Übergenuß feststellenden Bescheides die Frage klärt, ob der Übergenußbetrag nur aufgrund der Dienstzulage allein oder auch unter Einbeziehung der in anderen Bezugsbestandteilen enthaltenen, auf die Dienstzulage nach § 60 Abs 1 GehG zurückgehenden Anteile zu ermitteln ist (hier ist die Dienstbehörde erster Instanz im Spruch ihres Bescheides von

einem Übergenuß ausgegangen, der dem Nettobezug der Dienstzulage nach § 60 Abs 1 Z 1 lit a GehG im Rückforderungszeitraum entspricht, während der in der Begründung genannte Betrag den Nettobezug der Dienstzulage einschließlich den Anteil an den Sonderzahlungen und "Einzeldienstmehrleistungen bzw Dauermehrdienstleistungen" umfaßt. Auszugehen ist von dem zuletzt genannten Betrag).

Schlagworte

Spruch und BegründungBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990120095.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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