RS Vwgh 1994/1/19 92/16/0071

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Veröffentlicht am 19.01.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200 Abs2 idF 1961/295;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1139/63 B 14. Oktober 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Der vorläufige Bescheid (eines Finanzamtes) wird durch einen endgültigen Bescheid (des Finanzamtes) ersetzt und tritt durch die Erlassung des endgültigen Bescheides außer Kraft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992160071.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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