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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §200 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1139/63 B 14. Oktober 1963 RS 2Stammrechtssatz
Die Beschwerde gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG gegen eine Berufungsentscheidung, mit der ein vorläufiger Abgabenbescheid bestätigt wird, ist unzulässig, wenn ein endgültiger Abgabenbescheid in der gleichen Sache bereits erlassen ist. Der endgültige Bescheid unterliegt selbst in vollem Umfang der Anfechtung im Rechtsmittelwege.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992160071.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009