RS Vwgh 1994/1/19 92/16/0071

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Veröffentlicht am 19.01.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1139/63 B 14. Oktober 1963 RS 2

Stammrechtssatz

Die Beschwerde gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG gegen eine Berufungsentscheidung, mit der ein vorläufiger Abgabenbescheid bestätigt wird, ist unzulässig, wenn ein endgültiger Abgabenbescheid in der gleichen Sache bereits erlassen ist. Der endgültige Bescheid unterliegt selbst in vollem Umfang der Anfechtung im Rechtsmittelwege.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992160071.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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