RS Vwgh 1994/1/21 93/09/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1994
beobachten
merken

Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §94 Abs1;
GdBedG OÖ 1982 §72 Abs1;
GdBedG OÖ 1982 §72 Abs2;
GdBedG OÖ 1982 §72 Abs3;
LBG OÖ 1954 §2 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 72 Abs 3 OÖ GdBedG 1982 sieht eine Verfolgungsverjährung vor, der im Disziplinarrecht eine besondere rechtspolitische Bedeutung im Hinblick auf den Aspekt der Rechtssicherheit für den Beamten zukommt (Hinweis Kucska-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 161 ff). Ein Einleitungsbeschluß, der das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten nicht einmal andeutungsweise sachverhaltsmäßig umschreibt, sondern nur unter Hinweis auf eingelangte Unterlagen besagt, daß die Disziplinarbehörde zur Überzeugung gelangt sei, es liege der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vor, hat keine die Verjährung unterbrechende Wirkung.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090053.X03

Im RIS seit

30.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten