RS Vwgh 1994/1/21 93/09/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
AVG §62 Abs2;
AVG §63 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/09/29 92/08/0122 4

Stammrechtssatz

Die Übermittlung einer Fotokopie der Niederschrift, in welcher die mündliche Verkündung des Bescheides beurkundet worden ist, stellt schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 58 Abs 3 in Verbindung mit § 18 Abs 4 AVG keine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides dar.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090048.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten