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77 Kunst KulturNorm
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473;Rechtssatz
Ausgehend davon, daß die im DMSG schon im Falle der bloßen Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Bodendenkmalen vorgesehene Unterschutzstellung zeitlich unbegrenzt und ohne Entschädigung erfolgt, haben die Behörden in einem solchen Fall unter größtmöglicher Schonung der Interessen des Grundeigentümers vorzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090386.X04Im RIS seit
13.03.2001