RS Vwgh 1994/1/21 93/09/0386

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Veröffentlicht am 21.01.1994
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473;

Rechtssatz

Ausgehend davon, daß die im DMSG schon im Falle der bloßen Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Bodendenkmalen vorgesehene Unterschutzstellung zeitlich unbegrenzt und ohne Entschädigung erfolgt, haben die Behörden in einem solchen Fall unter größtmöglicher Schonung der Interessen des Grundeigentümers vorzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090386.X04

Im RIS seit

13.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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