RS Vwgh 1994/1/21 93/09/0403

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Veröffentlicht am 21.01.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47;
VwGG §49 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/07/0009 E 3. Oktober 1991 RS 5

Stammrechtssatz

Eine eigene Erstattung von Portokosten sieht das VwGG nicht vor.

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090403.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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