RS Vwgh 1994/1/21 93/09/0386

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1994
beobachten
merken

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473;

Rechtssatz

Nur dann, wenn als Ergebnis weiterer Ermittlungen die Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß das Hügelgräberfeld das gesamte Grundstück umfaßt, wird dieses Grundstück auch als Ganzes nach dem DMSG unter Schutz zu stellen sein. Anders als etwa bei einem als denkmalschützerisch wertvoll erkannten Gebäude, bei welchem sich die Unterschutzstellung der eine zivilrechtliche Einheit bildenden Gesamtanlage als unerläßlich erweisen kann (Hinweis E 14.01.1993, 92/09/0201, 0202, 0203), kann bei einem (entsprechend großen) Grundstück, auf welchem Bodenfunde vermutet werden, gegebenenfalls eine Trennung in einen unter Schutz gestellten und in einen davon nicht betroffenen Teil durchaus in Betracht kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090386.X05

Im RIS seit

13.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten