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77 Kunst KulturNorm
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473;Rechtssatz
Nur dann, wenn als Ergebnis weiterer Ermittlungen die Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß das Hügelgräberfeld das gesamte Grundstück umfaßt, wird dieses Grundstück auch als Ganzes nach dem DMSG unter Schutz zu stellen sein. Anders als etwa bei einem als denkmalschützerisch wertvoll erkannten Gebäude, bei welchem sich die Unterschutzstellung der eine zivilrechtliche Einheit bildenden Gesamtanlage als unerläßlich erweisen kann (Hinweis E 14.01.1993, 92/09/0201, 0202, 0203), kann bei einem (entsprechend großen) Grundstück, auf welchem Bodenfunde vermutet werden, gegebenenfalls eine Trennung in einen unter Schutz gestellten und in einen davon nicht betroffenen Teil durchaus in Betracht kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090386.X05Im RIS seit
13.03.2001