RS Vwgh 1994/1/21 93/09/0386

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Veröffentlicht am 21.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/22 92/09/0356 3

Stammrechtssatz

Für das Vorhandensein von im Boden verborgenen Denkmalen als "Überreste und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung" (vgl § 1 Abs 1 erster Satz DMSG), die insbesondere Gegenstand der archäologischen Denkmalpflege sind, verlangt das Gesetz nicht den "vollen Beweis", dh die Herbeiführung eines behördlichen Urteils über die Gewißheit von im Boden anzutreffenden archäologischen Sachen, sondern läßt als besondere Art der Beweisführung die bloße "Wahrscheinlichkeit" genügen. Dieses geringere Beweismaß der behördlichen Überzeugung richtet sich danach, ob bei verständiger Würdigung aller glaubhaft gemachten Umstände die Beweisanzeichen mehr für als gegen das Vorhandensein von noch im Boden verborgenen Denkmalen sprechen. Bei der - nach diesen rechtlichen Maßstäben gebotenen - prognostischen Feststellung des Vorhandenseins von Bodendenkmalen sind im besonderen Maße Erfahrungen von Sachverständigen zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090386.X02

Im RIS seit

13.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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