RS Vwgh 1994/1/21 93/09/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Auch im Anwendungsbereich des § 4 Abs 2 AuslBG ist die Prüfung der ersten Tatbestandsvoraussetzung vorrangig vor der zweiten (Entgegenstehen wichtiger öffentlicher oder gesamtwirtschaftlicher Interessen) vorzunehmen (Hinweis E 4.9.1989, 89/09/0058; E 23.4.1993, 93/09/0039, E 6.9.1993, 93/09/0139). Wenn die Berufungsbehörde die Lage auf dem Lehrstellenmarkt und die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt (iSd § 4 Abs 2 AuslBG) nicht geprüft, sondern die Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung (ausschließlich) auf die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs 1 AuslBG gestützt hat, liegt daher diesbezüglich inhaltliche Rechtswidrigkeit vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090230.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten