RS Vwgh 1994/1/24 93/10/0224

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Veröffentlicht am 24.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
SchUG 1986 §25 Abs2 litc;
SchUG 1986 §70 Abs2;
SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974 §4 Abs4;

Rechtssatz

Es gibt keine Vorschrift des Inhalts, daß Äußerungen von Lehrern über die Leistungen eines Schülers nur dann ein geeignetes Beweismittel für die Schulbehörde darstellen, wenn sie mit Hinweisen auf Aufzeichnungen untermauert sind. Vielmehr kommt als Beweismittel nach § 46 AVG (vgl auch § 70 Abs 2 SchUG) alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, durch ein konkretes Vorbringen darzulegen, daß die Äußerungen des Lehrers unrichtig seien. Aufzeichnungen sieht § 4 Abs 4 SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974, BGBl 371/1974, für die ständige Beobachtung der Mitarbeit in der Schule im Unterricht vor.

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheitfreie BeweiswürdigungBeweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100224.X04

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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