RS Vwgh 1994/1/25 91/11/0118

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

ASVG §4 Abs2;
IESG §1 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Gesellschafter als Arbeitnehmer der Gesellschaft anzusehen ist, kommt es nicht nur auf den zwischen der Gesellschaft (vertreten durch den Geschäftsführer) und dem Gesellschafter abgeschlossenen, seine Beschäftigung begründenden Vertrag an, sondern auch auf seine Beteiligungsrechte. Kann er nämlich kraft seiner Beteiligung die Ausübung der dem Geschäftsführer als Vertreter der GmbH ihm als Beschäftigten gegenüber zukommende Weisungsmacht verhindern, so ist seine Arbeitnehmereigenschaft zu verneinen. (Hinweis E 25.10.1983, 83/11/0137) (hier ist die Arbeitnehmereigenschaft des Bf zu verneinen, weil er als Minderheitsgesellschafter und Treugeber des Mehrheitsgesellschafters die Ausübung der dem Geschäftsführer ihm als Beschäftigten gegenüber zukommende Weisungsmacht verhindern kann).

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Handelsrecht Gesellschaftsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991110118.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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