RS Vwgh 1994/1/25 93/11/0173

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AZG §28 Abs1;
AZG §7 Abs1;
AZG §7 Abs2;
AZG §9;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren betreffend Übertretungen des AZG (§ 9 iVm § 7 Abs 1 und Abs 2 und § 28 Abs 1 AZG bzw § 7 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 AZG) zwar das absolute Ausmaß der täglichen Arbeitszeiten nach halben Stunden gerundet festgehalten, und ergibt sich aus den Aufzeichnungen auch der Beginn und das Ende der jeweiligen Arbeitszeiten auf die Minute genau, so erfolgt die Berechnung der Tagesarbeitszeit in nachvollziehbarer Weise auf eine Art, die keine Rechtswidrigkeit zu Lasten des Besch erkennen läßt.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110173.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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