RS Vwgh 1994/1/25 93/11/0227

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
VStG §51c;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/14 92/18/0531 1

Stammrechtssatz

Sind in einer Bescheidausfertigung drei Bescheide mit ebenso vielen selbständigen (trennbaren) Absprüchen über drei verschiedene Verwaltungsübertretungen enthalten und liegen die drei verhängten Geldstrafen jeweils unter S 10000,--, so ist die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes des UVS zur Entscheidung über eine Berufung auch dann gegeben, wenn die Summe der verhängten Geldstrafen den genannten Betrag übersteigt (Hinweis Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate,

02te Auflage, S 227; Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 05te Auflage, Randziffer 931).

Schlagworte

Änderung der ZuständigkeitInstanzenzugsachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110227.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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