RS Vwgh 1994/1/25 93/11/0173

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AZG §28 Abs1;
AZG §7 Abs1;
AZG §7 Abs2;
AZG §9;
VStG §19;
VStG §31;
VStG §44a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Geht die belBeh hinsichtlich einer Überschreitung der Tagesarbeitszeit zu einem Spruchpunkt davon aus, daß Verjährung eingetreten ist, und nimmt sie dies nicht zum Anlaß einer Änderung des Spruches des Straferkenntnisses erster Instanz sondern setzt sie nur die verhängte Strafe um ein Drittel herab, so wird der Besch damit im Ergebnis in diesem Punkt teilweise eines Verhaltens für schuldig erkannt, welches nach Ansicht der belBeh gar nicht strafbar ist. Mit diesem Vorgehen belastet die belBeh den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die belBeh belastet überdies den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn nicht nachvollziehbar ist, warum die Höhe der verhängten Strafen bei Überschreitungen der höchstzulässigen Tagesarbeitszeit an zwei Tagen mit S 2000,--, an einem Tag hingegen mit S 3000,-- sowie an 5 Tagen wiederum ebenfalls mit S 3000,-- bemessen wurde.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenSpruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung)Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110173.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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