RS Vwgh 1994/1/25 93/11/0227

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §28 Abs1;
AZG §3 Abs1;
AZG §7 Abs1;
VStG §27 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/16 91/19/0289 2

Stammrechtssatz

Wohl ist der Sitz des Unternehmens auch dann im Zweifel als Tatort anzusehen, wenn das Unternehmen in Filialen gegliedert ist und die Arbeitszeitüberschreitung im örtlichen Bereich einer Filiale begangen wurde (Hinweis E 21.1.1988, 87/08/0027); die Angabe des Tatortes ist jedoch zur Umschreibung der von

einer tauglichen Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG erfaßten bestimmten Tat dann nicht

erforderlich, wenn die von der Verfolgungshandlung umfaßten Sachverhaltselemente keinen Zweifel übrig lassen, auf welchen konkreten Tatvorwurf sie sich beziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110227.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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