RS Vwgh 1994/1/25 91/08/0131

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §76 Abs6;
AVG §13 Abs3;
Richtlinien Herabsetzung Beitragsgrundlage Selbstversicherung 1990 §2 Abs1;

Rechtssatz

Zu den nach § 13 AVG zu behebenden Formgebrechen zählen etwa das Fehlen einer Vollmacht, das Fehlen von Belegen eines Antrages ganz allgemein, wie Pläne, Grundbuchsauszug usw, wenn die Partei aufgrund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind. Die Nichtvorlage der vom Versicherten geforderten Unterlagen (hier: Einkommensteuerbescheide, Gesellschaftsvertrag und neueste Bilanz, Schuldtilgungsnachweise) kann daher nicht als "Formgebrechen" nach § 13 AVG angesehen werden, zumal § 2 Abs 1 der gemäß § 76 Abs 6 ASVG erlassenen Richtlinien zur Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung die bloße Vorlage "entsprechender" Nachweise verlangt.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Beilagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991080131.X02

Im RIS seit

31.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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