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44 ZivildienstNorm
ZDG 1986 §13 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die im § 14 Z 1 ZDG genannten "anderen rücksichtswürdigen Umstände" stellen nur eine Alternative zu dem durch eine Unterbrechung der Vorbereitungszeit verursachten "bedeutenden Nachteil" dar, sie ersetzen aber nicht die Tatbestandsvoraussetzung, daß es sich um einen Zivildienstpflichtigen handelt, der "sonst in einer Berufsvorbereitung" steht. "Andere rücksichtswürdige Umstände" allein rechtfertigen somit nicht den Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nach § 14 Z 1 ZDG. Mit diesem Auslegungsergebnis stimmt auch die Bestimmung des § 13 Abs 1 Z 2 ZDG überein, welche die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes vorsieht, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. Rücksichtswürdige Umstände, die nicht mit der Unterbrechung einer Berufsvorbereitung im Zusammenhang stehen, können somit nur im Rahmen eines Antrages nach § 13 Abs 1 Z 2 ZDG geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110001.X01Im RIS seit
20.11.2000