RS Vwgh 1994/1/25 93/11/0136

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/02 Kraftfahrgesetz
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
92 Luftverkehr
93 Eisenbahn
94/01 Schiffsverkehr

Norm

AVG §61 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §67a Abs1;
AVG §71 Abs1 Z2;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art103 Abs4;
KFG 1967 §123 Abs1 idF 1992/452;
VollzugszuständigkeitenÄG BMöWV 1992 Art4 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Abweisung eines Devolutionsantrages in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens durch den LH ist eine erstinstanzliche Entscheidung, weil der LH damit nicht über eine Berufung abgesprochen hat. Gem § 123 Abs 1 KFG idF des Art IV Z 1 Nov BGBl 1992/452 kann gegen erstinstanzliche Bescheid des LH Berufung an den zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden. Einer Beschwerde gegen den Bescheid des LH fehlt daher die Prozeßvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges (Hinweis B 29.5.1985, 85/11/0114 und B 25.6.1991, 91/11/0064). Eine negative Rechtsmittelbelehrung vermag daran nichts zu ändern; dieser Umstand kann nur einen Wiedereinsetzungsgrund gem § 71 Abs 1 Z 2 AVG darstellen (Hinweis B 25.6.1991, 91/11/0064).

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110136.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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