RS Vwgh 1994/1/25 93/14/0171

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §21 Abs1 Z1;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/14/0172

Rechtssatz

Da der Grund und Boden notwendiges Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes darstellt, mag sein Wert auch bei der Gewinnermittlung nicht zum Ansatz kommen, besteht keine Veranlassung, die für die Fremdmittel zur Anschaffung des Betriebes einschließlich Grund und Boden auflaufenden Schuldzinsen entgegen der Gewinnermittlung des Abgabepflichtigen für Zwecke der Beurteilung der Gewinnerzielungsmöglichkeit nur zur Hälfte als Betriebsausgaben im Rahmen des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes in Ansatz zu bringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993140171.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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