RS Vfgh 1988/2/26 B597/87

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Veröffentlicht am 26.02.1988
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EStG 1972 §41 Abs4
EStG 1972 §73 Abs2 letzter Satz
EStG 1972 §75 Abs1
EStG 1972 §82 Abs1

Leitsatz

Keine Bedenken gegen §41 Abs4 zweiter Satz und §75 Abs1 EStG 1972; grundsätzliche und einheitliche Regelung der Haftung des Arbeitgebers für die Lohnsteuerschuld gem. §82 Abs1 nicht gleichheitswidrig

Rechtssatz

Keine Gleichheitsbedenken gegen §41 Abs4 Satz 2 und §75 Abs1 EStG 1972 (zur Begründung siehe E v 14.12.87, G131/87).

Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, daß die den Arbeitgeber gemäß §82 Abs1 EStG 1972 treffende Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer einschließlich deren Erhöhung wegen des gemäß §75 Abs1 EStG 1972 zu berücksichtigenden Hinzurechnungsbetrages dem Gleichheitssatz widerspricht. Es kann dem Gesetzgeber vom Standpunkt des Gleichheitssatzes aus nicht entgegengetreten werden, wenn er für die vom Arbeitslohn einzubehaltende Lohnsteuer eine Haftung des Arbeitgebers anordnet. Diese Haftung ist von einem Verschulden des Arbeitgebers unabhängig und gilt für die jeweilige vom Arbeitslohn einzubehaltende Lohnsteuer.

Auch die hypothetische Möglichkeit, daß ein Arbeitgeber eine nachträglich durch Haftungsbescheid vorgeschriebene Lohnsteuerschuld vom Arbeitnehmer als Steuerschuldner faktisch oder rechtlich nicht mehr zurückfordern kann, führt nicht zur Gleichheitswidrigkeit der Haftungsregelung des §82 Abs1 EStG 1972. Das daraus erwachsende Risiko des Arbeitgebers für die rechtsrichtige Berechnung und die Einbehaltung der Lohnsteuer für seine Arbeitnehmer wurde dem Arbeitgeber vom Gesetzgeber in sachlich gerechtfertigter Weise überantwortet. Wird im Falle der unrichtigen Berechnung und Einbehaltung der Lohnsteuer der Arbeitgeber nachträglich herangezogen, so scheidet nur in wenigen ausnahmehaften Situationen ein Regreß des Arbeitgebers bei seinem Arbeitnehmer aus. Mag eine solche Ausnahmesituation auch als rechtspolitisch unbefriedigend oder für den Arbeitgeber unbillig empfunden werden, so macht sie dennoch die grundsätzliche und einheitliche Regelung der Haftung des Arbeitgebers für die Lohnsteuerschuld des bei ihm beschäftigten Arbeitnehmers gemäß §82 Abs1 EStG 1972 nicht gleichheitswidrig. Nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muß es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (vgl. VfSlg. 10455/1985).

Keine Bedenken gegen §82 Abs1 EStG 1972 (Haftung des Arbeitgebers für die vom Arbeitslohn einzubehaltende Lohnsteuer).

Der Beschwerdeführer ist daher auch durch die von der belangten Behörde ihm gegenüber geltend gemachte Haftung für die wegen der Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte einzubehaltende - höhere - Lohnsteuer nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Einkommensteuer, Lohnsteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B597.1987

Dokumentnummer

JFR_10119774_87B00597_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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