RS Vwgh 1994/1/25 93/11/0168

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §64 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs1;

Rechtssatz

Die Abweisung der Berufung ohne Differenzierung hat auch, wenn auch ohne Begründung, den Punkt über die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 64 Abs 2 AVG erledigt. Diese Erledigung entspricht im Ergebnis dem Gesetz, weil es bei der Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit einer Person es im öffentlichen Interesse gelegen ist, sie jedenfalls für die Dauer des Berufungsverfahrens vom Lenken von Kraftfahrzeugen auszuschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110168.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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