RS Vwgh 1994/1/25 93/04/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1994
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §88 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/04/0139 E 21. Jänner 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Nach § 88 Abs 2 GewO 1973 müssen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung zwei Voraussetzungen vorliegen, nämlich die Nichtausübung des Gewerbes während der letzten zwei Jahre und ein Umlagenrückstand von mehr als zwei Jahren, dessen Bezahlung nicht spätestens zugleich mit der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem die Entziehung verfügt wurde, zur Gänze nachgewiesen wird. Fehlt es an einer dieser beiden Voraussetzungen, darf die Gewerbeberechtigung nicht entzogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040089.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten