RS Vfgh 1988/2/26 B1266/87

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Veröffentlicht am 26.02.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs2
VfGG §15 Abs2
VfGG §34
ZPO §536

Leitsatz

Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens - nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde - ohne Bezeichnung eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes; kein einer Verbesserung zugänglicher Mangel

Rechtssatz

Wiederaufnahmeantrag nach Ablehnungsbeschluß.

Gemäß §536 ZPO, der §35 VfGG zufolge im verfassungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, hat der Antrag auf Wiederaufnahme die Bezeichnung des gesetzlichen Wiederaufnahmsgrundes zu enthalten. Die Einschreiterin hat in ihrem Antrag - der übersieht, daß der Begriff des Falles in Art144 Abs2 B-VG nicht auf die konkreten, im Verfahren vorgebrachten Beschwerdebehauptungen abstellt (vgl. Davy, ZfV 1985, 241ff) - einen Wiederaufnahmegrund nicht dargetan. In sinngemäßer Anwendung des §15 Abs2 VfGG ist dieser Mangel einer Mängelbehebung nicht zugänglich. Der Antrag war daher zurückzuweisen (vgl. zB VfGH 09.12.86 B681/86).

Entscheidungstexte

  • B 1266/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.1988 B 1266/87

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1266.1987

Dokumentnummer

JFR_10119774_87B01266_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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