RS Vwgh 1994/1/25 92/11/0238

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §87;
AVG §56;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1993/10/05 93/11/0196 1

Stammrechtssatz

Die Österreichische Ärztekammer ist ein Rechtsträger, der mehrere hierarchisch geordnete Organe hat. Sie ist aber keine Behörde. Sie kann daher auch nicht sachlich in Betracht kommende oberste Behörde iSd § 27 VwGG sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992110238.X02

Im RIS seit

22.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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