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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ÄrzteG 1984 §87;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1993/10/05 93/11/0196 1Stammrechtssatz
Die Österreichische Ärztekammer ist ein Rechtsträger, der mehrere hierarchisch geordnete Organe hat. Sie ist aber keine Behörde. Sie kann daher auch nicht sachlich in Betracht kommende oberste Behörde iSd § 27 VwGG sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992110238.X02Im RIS seit
22.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.12.2010