RS Vwgh 1994/1/25 91/08/0173

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §127a;
GSVG 1978 §25;
GSVG 1978 §25a;

Rechtssatz

§ 127a GSVG bezieht sich ausschließlich auf eine abschließende leistungsrechtliche Beitragsgrundlagenfeststellung in Mehrfachversicherungsfällen. In Fällen, in denen eine versicherungspflichtige Tätigkeit nach dem GSVG erst begonnen worden ist, und eine Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG nicht festgestellt werden kann, ist die Beitragsgrundlage - vorläufig - nach § 25a GSVG zu bestimmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991080173.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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