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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/01/1007 E 17. Juni 1993 RS 2Stammrechtssatz
Der Asylwerber wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt,
daß sich die belBeh - in Verkennung der Rechtslage (das
gegenständliche Verfahren hätte gem § 25 Abs 1 zweiter Satz
AsylG 1991 nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Rechtslage zu Ende geführt werden müssen) - in
rechtlicher Würdigung der von ihm gemachten Angaben
hinsichtlich seiner Fluchtgründe ausdrücklich mit dem (durch
die neue Rechtslage im wesentlichen nicht geänderten)
Flüchtlingsbegriff des § 1 Z 1 AsylG 1991 auseinandergesetzt
und lediglich auf diese Weise zur Abweisung des Asylantrages
gelangt (Hinweis E 21.4.1993, 92/01/0961). Verneint die belBeh
die Flüchtlingseigenschaft auch gem § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991
(Verfolgungssicherheit in einem anderen Staat; eine Bestimmung,
die dem AsylG BGBl 1968/126 fremd war), kommt die darin
gelegene Rechtswidrigkeit nicht zum Tragen, wenn gem § 1 AsylG
iVm Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv eine Asylgewährung nicht in
Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993010034.X06Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022