RS Vwgh 1994/1/26 93/01/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1
FlKonv Art1 AbschnA Z2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/01/1007 E 17. Juni 1993 RS 2

Stammrechtssatz

Der Asylwerber wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt,

daß sich die belBeh - in Verkennung der Rechtslage (das

gegenständliche Verfahren hätte gem § 25 Abs 1 zweiter Satz

AsylG 1991 nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes

geltenden Rechtslage zu Ende geführt werden müssen) - in

rechtlicher Würdigung der von ihm gemachten Angaben

hinsichtlich seiner Fluchtgründe ausdrücklich mit dem (durch

die neue Rechtslage im wesentlichen nicht geänderten)

Flüchtlingsbegriff des § 1 Z 1 AsylG 1991 auseinandergesetzt

und lediglich auf diese Weise zur Abweisung des Asylantrages

gelangt (Hinweis E 21.4.1993, 92/01/0961). Verneint die belBeh

die Flüchtlingseigenschaft auch gem § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991

(Verfolgungssicherheit in einem anderen Staat; eine Bestimmung,

die dem AsylG BGBl 1968/126 fremd war), kommt die darin

gelegene Rechtswidrigkeit nicht zum Tragen, wenn gem § 1 AsylG

iVm Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv eine Asylgewährung nicht in

Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010034.X06

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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