RS Vwgh 1994/1/26 93/13/0302

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Veröffentlicht am 26.01.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs2 impl;
VwGG §46 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/13/0303 93/13/0305 93/13/0304

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1563/80 B 8. Juli 1980 VwSlg 10205 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Einem Wiedereinsetzungsbegehren, in dem entgegen der Vorschrift des § 46 Abs 3 VwGG 1965 keine Angaben über dessen Rechtzeitigkeit enthalten sind, fehlt der Charakter eines dem Gesetz entsprechenden Wiedereinsetzungsantrages. Es handelt sich hiebei um einen nicht verbesserungsfähigen Inhaltsmangel, das Begehren ist daher zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993130302.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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