RS Vwgh 1994/1/26 93/01/1064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
FlKonv Art1 AbschnB;
FlKonv Art33 Z1;
FlKonv Art43;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/1116 93/01/1131

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/26 93/01/1106 1 (hier: ein Staatsangehöriger der ehemaliger "SFRJ"; Verbot der Ausweisung oder Zurückweisung eines Flüchtlings gem Art 33 Z 1 FlKonv).

Stammrechtssatz

Ungarn hat am 14.3.1989 die Beitrittsurkunde zur Genfer Flüchtlingskonvention mit der Bekanntgabe, daß es hinsichtlich seiner Verpflichtung aus dieser Konvention die Alternative a des Art 1 Abschn B FlKonv (betreffend Ereignisse, die in Europa eingetreten sind) anwenden wird, hinterlegt, was gemäß Art 43 der Konvention zur Folge hatte, daß sie am 90ten Tage nach der Hinterlegung dieser Urkunde - das ist am 12.6.1989 - in Kraft getreten ist. Daraus folgt, daß der Asylwerber, der wegen angeblicher Verfolgung im europäischen Bereich der ehemaligen UdSSR - er hat seinen Angaben in der Beschwerde zufolge in Moskau gearbeitet, dort auch demonstriert und unterlag dort den von ihm ins Treffen geführten Feindseligkeiten - sein Heimatland verlassen hat, sich in einem Zeitraum in Ungarn aufhielt, in dem der Beitritt dieses Landes zur Genfer Flüchtlingskonvention bereits wirksam war, sodaß er schon in diesem Land Verfolgungssicherheit erlangt hat. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993011064.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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