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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1Rechtssatz
Kriegerische Auseinandersetzungen im Rahmen der Gruppenverfolgung bosnischer Moslems durch die serbische "Armee", die die GESAMTHEIT der in dem betreffenden Gebiet lebenden Moslems zum Ziel haben, und die nicht bloß in Beeinträchtigungen allgemeiner Natur bestehen, wie sie von allen hingenommen werden müßten, wobei auch keine inländische Fluchtalternative besteht, sind geeignet, begründete Furcht vor Verfolgung darzutun.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993010034.X04Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022