RS Vwgh 1994/1/26 93/01/1162

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Veröffentlicht am 26.01.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §10 Abs1 Z1;
AsylG 1991 §12 Abs1;
AsylG 1991 §19 Abs1;
AsylG 1991 §27;
AVG §13 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch die Abweisung eines im Verwaltungsverfahren gar nicht gestellten Begehrens kann eine Partei in keinem Recht verletzt sein (Hinweis E 29.10.1984, 84/11/0072; hier wurde nach der Aktenlage der von der belangten Behörde irrtümlich unter einem bestimmten Datum als gestellt angenommene Asylantrag unter diesem Datum nicht gestellt. Eine Umdeutung dahingehend, daß mit dem erstinstanzlichen Bescheid (und damit auch mit dem angefochtenen Bescheid) in Wirklichkeit über den Antrag nach Inkraftreten des AsylG 1991 entschieden worden sei, erscheint im Beschwerdefall schon mangels entsprechender Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion gemäß § 27 iVm § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 1991 ausgeschlossen).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993011162.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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