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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Das Argument des Asylwerbers (eines Staatsangehörigen der jugoslawischen Föderation), es sei "kaum zumutbar, daß sich ein Flüchtling" in Ungarn (ebenso wie in der Slowakei) "vor Verfolgung bzw Abschiebung sicher fühlt, gerade, wenn man sich die Probleme der genannten Staaten mit ihren Minderheiten (Ungarn - Zigeuner - Rumänen; ...) vor Augen führt", ist nicht geeignet, Fluchtgründe darzustellen, weil damit nicht dargetan wurde, daß in Ungarn generell eine Verfolgung von Personen, die einer anderen Nationalität angehören und von der auch der Asylwerber betroffen gewesen wäre, stattfindet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994010012.X02Im RIS seit
20.11.2000