RS Vwgh 1994/1/26 94/01/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnB;
FlKonv Art43;

Rechtssatz

Das Argument des Asylwerbers (eines Staatsangehörigen der jugoslawischen Föderation), es sei "kaum zumutbar, daß sich ein Flüchtling" in Ungarn (ebenso wie in der Slowakei) "vor Verfolgung bzw Abschiebung sicher fühlt, gerade, wenn man sich die Probleme der genannten Staaten mit ihren Minderheiten (Ungarn - Zigeuner - Rumänen; ...) vor Augen führt", ist nicht geeignet, Fluchtgründe darzustellen, weil damit nicht dargetan wurde, daß in Ungarn generell eine Verfolgung von Personen, die einer anderen Nationalität angehören und von der auch der Asylwerber betroffen gewesen wäre, stattfindet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010012.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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