RS Vwgh 1994/1/26 92/13/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1994
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §34 Abs1;
BAO §35 Abs1;
BAO §35 Abs2;
KStG 1966 §5 Abs1 Z6;
KStG 1988 §5 Z6;

Rechtssatz

Kleingartenvereine und Schrebergartenvereine erfüllen grundsätzlich nicht die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit iSd BAO und des KStG 1966 bzw des KStG 1988, weil sie in der Regel nur die Interessen ihrer Mitglieder vertreten, ohne die Allgemeinheit zu fördern. Besteht der Satzungszweck im Ziel einer vernünftigen Freizeitgestaltung der Vereinsmitglieder, stellt dies keine Förderung der Allgemeinheit dar, die dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130059.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten