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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1Rechtssatz
Inwieweit eine, dem Asylwerber (bosnischer Moslem) von der serbischen Armee drohende Verfolgung staatlichen Stellen seines Heimatlandes zuzurechnen ist, ist davon abhängig, ob der betreffende Staat in der Lage ist, diese Verfolgung hintanzuhalten (Hinweis E 10.3.1993, 92/01/1090). Hätte daher die staatliche Autorität zufolge der Besetzung durch die "serbische Armee" ihre Wirksamkeit in dem davon betroffenen Gebiet verloren, so wären die von dieser Armee dort gesetzten Verfolgungshandlungen - in asylrechtlicher Hinsicht - staatlichen Maßnahmen gleichzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993010034.X05Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022