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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Wenn der Asylwerber ins Treffen führt, daß es sich in Ungarn (ebensowie bei der Slowakei) um einen "jungen" Staat handle, der sich "keineswegs auf eine langjährige Tradition stützen könne", und deshalb "eine konkrete Überprüfung der tatsächlichen politischen Verhältnisse bzw ob deren Rechtsordnung und Verfassungsordnung tatsächlich effektiv ist, notwendig wäre", so ist ihm entgegenzuhalten, daß er auf diese Weise keine Behauptungen in der Richtung aufgestellt hat, daß die tatsächlichen Verhältnisse in Ungarn dergestalt wären, daß er dort - trotz des Beitrittes dieses Landes zur Genfer Flüchtlingskonvention - einer Verfolgung ausgesetzt gewesen ist oder ohne Prüfung seiner Fluchtgründe in seinen Heimatstaat abgeschoben worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994010012.X01Im RIS seit
20.11.2000