RS Vwgh 1994/1/26 94/01/0012

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Veröffentlicht am 26.01.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
FlKonv Art1 AbschnB;
FlKonv Art43;

Rechtssatz

Wenn der Asylwerber ins Treffen führt, daß es sich in Ungarn (ebensowie bei der Slowakei) um einen "jungen" Staat handle, der sich "keineswegs auf eine langjährige Tradition stützen könne", und deshalb "eine konkrete Überprüfung der tatsächlichen politischen Verhältnisse bzw ob deren Rechtsordnung und Verfassungsordnung tatsächlich effektiv ist, notwendig wäre", so ist ihm entgegenzuhalten, daß er auf diese Weise keine Behauptungen in der Richtung aufgestellt hat, daß die tatsächlichen Verhältnisse in Ungarn dergestalt wären, daß er dort - trotz des Beitrittes dieses Landes zur Genfer Flüchtlingskonvention - einer Verfolgung ausgesetzt gewesen ist oder ohne Prüfung seiner Fluchtgründe in seinen Heimatstaat abgeschoben worden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010012.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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