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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Daß ein Asylwerber "Kosovo-Albaner" ist, bedeutet für sich alleine nicht, daß er von Ungarn und Slowenien - Ländern, die der Genfer Flüchtlingskonvention (im ersten Fall mit der für ihn zutreffenden Alternative a des Abschnittes B des Art 1, im 02ten Fall ohne Einschränkung) unter Beachtung deren Art 43 bereits wirksam beigetreten waren, als er sich dort aufgehalten hat - ohne Prüfung seiner Fluchtgründe in sein Heimatland, das er wegen drohender Verfolgung verlassen hat, abgeschoben worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993011524.X03Im RIS seit
20.11.2000