RS Vwgh 1994/1/26 93/01/1524

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Veröffentlicht am 26.01.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnB;
FlKonv Art43;

Rechtssatz

Daß ein Asylwerber "Kosovo-Albaner" ist, bedeutet für sich alleine nicht, daß er von Ungarn und Slowenien - Ländern, die der Genfer Flüchtlingskonvention (im ersten Fall mit der für ihn zutreffenden Alternative a des Abschnittes B des Art 1, im 02ten Fall ohne Einschränkung) unter Beachtung deren Art 43 bereits wirksam beigetreten waren, als er sich dort aufgehalten hat - ohne Prüfung seiner Fluchtgründe in sein Heimatland, das er wegen drohender Verfolgung verlassen hat, abgeschoben worden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993011524.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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