RS Vwgh 1994/1/27 94/19/0885

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/09 93/01/0208 1

Stammrechtssatz

Vom Vorliegen von Verfolgung kann nur gesprochen werden, wenn die Verfolgung von staatlichen Stellen des Heimatlandes ausgeht oder wenn der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, die Verfolgung durch andere Stellen hintanzuhalten (hier: Nigeria, Verfolgung des christlichen Asylwerbers durch Moslems).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190885.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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