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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Zwar kann bei Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen von asylrechtlich relevanten Fluchtgründen die allgemeine Lage im Heimatland eines Asylwerbers Rückschlüsse auf die konkrete Situation zulassen, dies bedeutet aber noch nicht, daß aufgrund dieser allgemeinen Lage allein anzunehmen sei, der Asylwerber unterliege jedenfalls einer individuell gegen ihn gerichteten Verfolgung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992011094.X02Im RIS seit
20.11.2000