RS Vwgh 1994/1/27 92/15/0176

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Veröffentlicht am 27.01.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §16 Z6;
AbgEO §26 Abs2;

Rechtssatz

Eine Exekution, die wegen des Zutreffens der Voraussetzungen nach § 16 Z 6 AbgEO nicht durchgeführt bzw fortgesetzt werden durfte, ist einer "erfolglos verlaufenen" Exekution iSd § 26 Abs 2 AbgEO nicht gleichzusetzen. Die Anordnung des § 26 Abs 2 AbgEO kommt somit dann nicht zum Tragen, wenn eine Pfändung deshalb rechtmäßig gar nicht durchgeführt werden durfte, weil ihr der Einstellungsgrund des § 16 Z 6 AbgEO entgegenstand. § 26 Abs 2 AbgEO verbleibt für jene Fälle, in denen die Exekution mangels Vorliegens von Einstellungsgründen rechtmäßig hätte durchgeführt werden dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992150176.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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