RS Vwgh 1994/1/27 93/18/0587

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1994
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Index

41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrPolG 1954 §14b Abs1 Z4;
KFG 1967 §64 Abs1;
MeldeG 1991 §22;
PaßG 1969 §22 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/28 93/18/0474 2 (hier ua auch Bestrafungen wegen unerlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie Übertretungen des PaßG und des MeldeG 1991).

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf die von alkoholisierten Kfz-Lenkern ausgehende große Gefahr für die Allgemeinheit und den Umstand, daß das Lenken eines Kfz ohne Lenkerberechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen das KFG zählt, handelt es sich bei Übertretungen des § 5 Abs 1 StVO und des § 64 Abs 1 KFG um Gefährdungen öffentlicher Interessen (der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) von großem Gewicht, sodaß die im § 18 Abs 1 FrG 1993 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (Hinweis E 17.9.1992, 92/18/0363).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180587.X02

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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