RS Vwgh 1994/1/27 92/01/1083

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Veröffentlicht am 27.01.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Mit dem Bestreben, "überhaupt nicht mehr kämpfen und sich keiner politischen Gruppe mehr anschließen" zu müssen und damit der Wunsch, nicht mehr in den bewaffneten Kampf hineingezogen zu werden, macht ein Asylwerber keinen der in § 1 Z 1 AsylG 1991 genannten Fluchtgründe geltend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992011083.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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