Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1 Z1;Rechtssatz
Mit dem Bestreben, "überhaupt nicht mehr kämpfen und sich keiner politischen Gruppe mehr anschließen" zu müssen und damit der Wunsch, nicht mehr in den bewaffneten Kampf hineingezogen zu werden, macht ein Asylwerber keinen der in § 1 Z 1 AsylG 1991 genannten Fluchtgründe geltend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992011083.X02Im RIS seit
20.11.2000