RS Vwgh 1994/1/27 92/15/0141

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Veröffentlicht am 27.01.1994
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;
EStG 1988 §16 Abs1 Z8;
EStG 1988 §7 Abs1;
EStG 1988 §8 Abs1;

Rechtssatz

Sind die Abgabenpflichtige und ihr Ehegatte je zur Hälfte Miteigentümer einer Liegenschaft mit Wohngebäude und Wirtschaftsgebäude, auf dem letzterer ein Gewerbe betreibt, wobei ein Mietverhältnis betreffend die auf das Eigentumsrecht der Abgabepflichtigen anteilig entfallenden Räumlichkeiten des Wirtschaftsgebäudes besteht, so kann im Hinblick auf die Sonderregelung des § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG 1988 nicht angenommen werden, daß der der Abgabepflichtigen zuzubilligende AfA-Satz der gleiche sein müßte wie bei ihrem Ehegatten. Der VwGH pflichtet der Abgabenbehörde auch insofern bei, als sie eine "isolierende" Betrachtungsweise angestellt hat, und zwar so, daß sie anders als für den zum Betriebsvermögen des Ehegatten der Abgabepflichtigen gehörenden Hälfteteil des Gebäudes, auf den offenbar der dem Nutzungseinsatz entsprechende AfA-Satz gemäß § 8 Abs 1 EStG 1988 angewendet wurde, auf den zum Privatvermögen der Abgabepflichtigen gehörenden Gebäudeanteil den AfA-Satz gemäß § 16 Abs 1 Z 8 dieses Gesetztes angewendet hat. Es trifft nicht zu, daß die zuletzt zitierte Gesetzesstelle "ausschließlich für Wohngebäude konzipiert" sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992150141.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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