RS Vwgh 1994/1/27 93/01/1110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1994
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Bei Auslegung des § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 kann es nicht von Bedeutung sein, wenn der Asylwerber Verwandte oder bekannte Personen in Österreich hat, weil es für die Verfolgungssicherheit auf die Absichten des Asylwerbers nicht ankommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993011110.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten