RS Vwgh 1994/1/27 93/15/0238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
BAO §308 Abs1 impl;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/15/0239 93/15/0241 93/15/0240

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2508/80 B 26. November 1980 VwSlg 10309 A/1980 RS 2

Stammrechtssatz

Mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum sind nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte. Das ergibt schon die einfache Überlegung, daß die rein subjektive Beurteilung einer bestimmten Rechtslage den Bfr niemals hindern kann, sich über die Wirkung eines (Berichtigungsbescheides) Bescheides vorsorglich bei Rechtskundigen zu informieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150238.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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