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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Bedenken gegen §28 Abs1 und Abs3 im Hinblick auf Art7 B-VG; bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften betreffend die Verpachtung einer Gemeinschaftsjagd im Wege freien Übereinkommens ist Vorsorge getroffen, daß es zu einer Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung kommtRechtssatz
Die Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung trägt den Vermögensinteressen der Grundeigentümer, die Möglichkeit der Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens ihrer Selbstbestimmung als Träger eines Privatrechts Rechnung, und die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen lassen sich auf jagdwirtschaftliche Gründe und das Bestreben stützen, dem Willen der Mehrheit Geltung zu verschaffen. Gewiß könnte es unsachlich sein, wenn jeder auch noch so geringfügige Verfahrensfehler ausnahmslos zwingend und gegen den erkennbaren Willen der Grundeigentümer zur Versteigerung führen müßte. Selbst wenn man annimmt, daß der Gesetzgeber die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens überhaupt nicht vorsehen müßte - was hier nicht zu prüfen ist -, dürfte die eingeräumte Möglichkeit der Verpachtung im Wege freien Übereinkommens nicht aus unsachlichen Gründen wieder ausgeschlossen werden. Doch schließt ohnedies keine Vorschrift die Möglichkeit einer Verbesserung unterlaufener Verfahrensmängel aus. Es ist nur dafür gesorgt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen der Verpachtung im Wege freien Übereinkommens eingehalten werden und es auch bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften zu einer Verpachtung, nämlich im Wege der öffentlichen Versteigerung kommt. Jedenfalls bis zur Entscheidung über eine Unwirksamerklärung ist eine Verbesserung unterlaufener Verfahrensfehler möglich. Es steht auch nichts der Annahme entgegen, daß eine nach §28 Abs1 Sbg. JagdG rechtzeitig angezeigte Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens bis zur Aufforderung zur Vorlage der Pachtbedingungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde (nach §26 Abs2) mit der Wirkung von Mängeln befreit werden kann, daß die Versteigerung unterbleibt. Daß die Behörde einen Verfahrensmangel nicht rechtzeitig vor Beginn der nächsten Pachtperiode wahrgenommen hat, kann die mögliche Heilung dieses Mangels nicht ausschließen. Nur unheilbare Mängel führen unausweichlich zur öffentlichen Versteigerung. Eine aus der Sicht der Mehrheit der Grundeigentümer unnötige Versteigerung kann also nur die Folge einer beharrlichen Mißachtung von Verfahrensvorschriften sein.
Die Regelung ist nicht unsachlich.
Keine Bedenken gegen §§28 Abs3 und 31 Abs2 Sbg. JagdG 1977 betreffend Voraussetzungen der Verpachtung einer Gemeinschaftsjagd im Wege freien Übereinkommens; bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften ist die Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung vorgesehen.
Schlagworte
JagdrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B35.1986Dokumentnummer
JFR_10119696_86B00035_01