RS Vwgh 1994/1/27 94/19/0932

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Veröffentlicht am 27.01.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Behauptet der Asylwerber (ein südafrikanischer Staatsangehöriger), während seiner langandauernden Haft weder Kontakt zur Außenwelt noch zu einem Rechtsanwalt noch eine Aussicht auf ein ordentliches Gerichtsverfahren gehabt zu haben, macht er damit einen asylrechtlich relevanten Tatbestand geltend, der Anlaß für die belangte Behörde sein muß, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit die vom Asylwerber ins Treffen geführte Furcht, er werde wieder inhaftiert bzw getötet werden, als begründet anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190932.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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