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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Behauptet der Asylwerber (ein südafrikanischer Staatsangehöriger), während seiner langandauernden Haft weder Kontakt zur Außenwelt noch zu einem Rechtsanwalt noch eine Aussicht auf ein ordentliches Gerichtsverfahren gehabt zu haben, macht er damit einen asylrechtlich relevanten Tatbestand geltend, der Anlaß für die belangte Behörde sein muß, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit die vom Asylwerber ins Treffen geführte Furcht, er werde wieder inhaftiert bzw getötet werden, als begründet anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190932.X01Im RIS seit
20.11.2000