RS Vwgh 1994/1/27 93/15/0169

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Veröffentlicht am 27.01.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Wird innerhalb jener Frist, in der die einer Beschwerde anhaftenden Mängel zu beheben sind, anstatt dem Verbesserungsauftrag zu entsprechen, Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gestellt, so hat dies zur Folge, daß die Frist zur Erfüllung des Auftrages unterbrochen wird. Wird der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen, so beginnt die Frist zur Behebung der Mängel der Beschwerde mit Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses an den Bf neu zu laufen (Hinweis B 15.6.1973, 570, 958/73, VwSlg 8432 A/1973).

Schlagworte

Frist Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150169.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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